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Das "Wunder" von Urleben. Im Hessischen Staatsarchiv Marburg befindet sich im Bestand "340 von Berlepsch" ein Schriftstück Nr.123, welches davon berichtet, daß sich wärend der Ostermesse 1708 die Beine Christi auf dem auf dem Altar stehenden Bilde Christi bewegt haben. Signatur: Hessisches Staatsarchiv Marburg 340 von Berlepsch Nr.123 Actum Hauß Uhrleben den 8ten April 1708. Obwohl sonsten man nicht im Gebrauch hat, daß ohne erhebliche Ursache auf Sonntagen oder hochheiligen Feyertagen in Gerichten, oder Aemtern etwas vorgenommen, oder auch registriret werde; So hat dennoch solches, was heutigen ersten heiligen Ostertag, früh um fast 6 Uhr in der Metten, welche in der sogenannten Berg Kirche, alias beat. Virg. Mar. gehalten worden sich an dem Bilde Christi, so in Mannes Größe gut übergüldet, und hinter dem Altar stehet, erzeiget und bewiesen, nicht verhindern mögen, daß Gerichts wegen diese Begebenheit nicht niedergeschrieben worden wäre; Gestalt dem Hauß George Seiffart, Heinrich Pirol Metz, Victor Benckenstein und Christian Schmidt, nach geendigter Frühkirche, oder Metten, vor mir, als der zu hiesigen hochadlichen Berlepischen Gerichten constituiret, erschienen und vorgebracht, beständigst aber dabey asseriret, daß, als das Lied gesungen worden, nämlich erstanden ist der Heil. Christ sich unter währenden Singen, das vorgemeldete und am Altar in Mannes Länge hangende Bild Christi, von den Füßen, da es am Kreutz angenagelt, bis an den Schurz, gereget, gezittert und die Beine hin und her beweget, da indessen solches unterschiedene Leute derer wohl etliche 30 bis 40 genannet werden können, unter währender Lesung des Festevangelii Marc.16. (Jesus ist auferstanden und lebt) da der PfarrHerr Johann Andreas Günther beym Taufstein vor dem Pulte, und also demselben Cruzifix im Rücken gestanden und das Evangelium verlesen, es aber nicht sehen können, solche wundersame Begebenheit fast eine halbe Stunde angeschauet; Er obbenannter Seiffart, wäre hierauf, als der Gottes Dienst fast vollendet, in die Sacristey gegangen, es dem Herrn zu referiren da Pstor aber indessen das Bewegen des schon besagten Bildes Christi aufgehöret; So sey er,
Hans George Seiffart, als Denunczians, auf Erlaubnis des Pastoris, auf den
Altar gestiegen um zu sehen, ob etwa solches Kreutz und Bild nicht Mauer, oder
Nagelfest sey, es wäre aber befunden worden, daß man es weder hin noch her
bringen könnte, sondern solches ganz fest, als eine Mauer gestanden habe,
welches auch der Schuldiener mit angesehen. Actum ut supra (geschehen wie
oben). Hochadl. Berlepische Gerichte hierselbst George Sebastian Erbe. Den 17.April Nachdem man Gerichtshalber um allerhand vergebliche Worte und Lügen von der wundersamen Begebenheit, so am ersten Ostertage a.c. allhier in der Kirche beat. Virg. Mar. an dem Bilde Christi gesehen zu vermelde, aber doch sonsten die von dergleichen Dingen mit unterfallene Plappereyen, und Zusätzen zu supprimiren, resolviret, nachfolgende Zeugen, als
citiren zu lassen und darüber zu vernehmen So haben selbige, nachdem sie coram judicio erschienen es also einmüthiglich bekräftiget, daß dasjenige, was am ersten Ostertage in der Metten am Bilde Christi geschehen und von mir registrieret worden die reine lautere Wahrheit sey, und könnten es alle Leute, derer wohl bis 40 wären, und sie es selbsten beschwören. Bestärckungs Eid. Ich
Michael Christoph Görbing, Hans Jacob Baumgarten und Heinrich Metz beschwören
mit Hertz und Mund zu Gott im Himmel dem allmächtigen, einen leiblichen wahren
Eid, daß alles dasjenige, was mit dem Zittern und Bewegen des Bildes Christi
in der Kirche beat. Virg. Mar. aber Bergkirche genannt, am ersten Ostertage a.c.
früh fast um 6 Uhr, als die Metten daselbst gehalten worden, geschehen und auf
Anbringen Gerichtswegen registriret worden und mir deutlich und verständlich
vorgelesen worden die rechte reine und unverfälschte Wahrheit sey, und ich
selbst mit anderen Leuten angesehen, so wahr mit Gott helfe, sein heiliges Wort
und Evangelium durch Jesum Christum, unserm Herrn, Erlöser, und Seeligmacher,
Amen! Vorstehenden
Eid haben obenbenannte Deponentes in Gegenwart mit unterschriebenen Zeugen actu
corporali abgeleget, welches denn Gerichtswegen also vollziehen und zur
Nachricht registriren wollen Actum
ut supra.
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