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         Transkription des Reuersalbriefes
        (30.Januar 1369) 
        Die folgende Transkription stammt aus der Chronik
        «Stammbuch oder Chronik Des Uralten Adelichen und Gedenkwürdigen
          Geschlechts Der "von Berlepsch"», Kapitel 8. (1594) 
        Das
        Achte Capittel.
         
         
        Ist
        eine Copey und Abschrifft eines Reuversal Brieffes. 
          
  
      
        
         Ch
        Arnoldt von Berlebsch / und ich Hans / Ritter sein Sohn / bekennen vor
        uns / unnd vor allen unsern rechten Erben offentlich / und thun kundt
        mit diesem gegenwertigem Brieffe / Das der Hochgeborne Fuerst und Herr /
        Herr Heinrich / Landtgraff zu Hessen / unser Genediger Herr / uns unnd
        unsern rechten Leibs Lehns Erben / durch sonderliche Gnade und Dienstes
        willen / zu ihren Erbamptleuten / und zu ErbCamerern gemacht unnd
        belhenet haben / mit jhrem newen Hause Berlebschen / das da gelegen ist
        uber dem Dorff Haubenthal / in Rasen / Hoeltzern und Lehnen. Und dazu
        die Doerffer / Haubenthal / Hermanrode / Albeshausen / und den
        Grebenhain / mit Gerichte / Dienste / Guelde / allem Nutz unnd Rechte /
        als unser eigen Herr die bissher besessen unnd gehabt hat / also doch /
        das das vorgenante Hauss jhme und seinen Erben / oder wer ein Fuerst des
        Lands zu Hessen ist / ewiglich sein unnd bleiben soll / zu allen jhren
        noeten. Auch sollen wir oder unser Erben uns mit dem vorgenanten Schloß
        / von unserm ehegenanten Herrn / seinen Erben / oder wer ein Fuerst des
        Lands zu Hessen ist / noch von jhrem Lande nimmer gewenden. Sie sollen
        auch um den erhab unser Sachen und Schulde unsers Rechten allwege
        mechtig sein. Hetten wir auch zu jemande was zu reden / das sollen wir
        jn verkuendigen ein Monat vor unserm zugriff / moechten sie uns denn
        binnen dem Monat Rechts gehelffen / das sollen unnd wollen wir nemen /
        moechten sie des aber nicht gethun / so muegen wir uns selbst helffen /
        von dem Schloß wes wir vermuegen.  Were
        es aber / das wir raublich angegriffen wuerden / und veriaget als recht
        ist / so muegen wir uns der Reuber erwehren / des besten des wir muegen
        / Es weren denn Fuersten oder Herren mit den sie in Verbuendtnis sitzen
        / da sollen wir sie verklagen / und jhrem Verbuendtnis folgen. Huelffen
        sie oder jhre Amptleut uns dann nicht / so muegen wir uns selbst wehren
        / von dem ehegenanten Schloß / des besten wir vermuegen. Wann uns auch
        ein Not angienge / von Gefengnis oder Niderlage wegen / unnd Geldes
        beduerfften / so muegen wir das vorgenante Hauß und Guelde / halb oder
        ein viertel / einem unsern Genossen / ( mit unsers ehegenanten Herren /
        seiner Erben / oder / wer ein Fuerst ist des Landts zu Hessen / willen /
        doch also / das der zuvor ansuche unnd gewißheit thue / das sie jhres
        vorgenanten Hauses und Guelde sicher sein) verpfenden / aber das
        ehegenante Fuerstliche (ErbCammerer Ampt) das sollen wir
        behalten und nicht versetzen. 
              
        Sie sollen auch uns und unser Leibs Lehns Erben / das Hauß und Gut /
        das zu dem Hause gehoeret / getrewlichen verdedigen unnd verantworten /
        gleich andern jhren Schloessern und Guetern. Auch sollen noch wollen wir
        un unser LeibsLehnErben / ob uns Gott die bescheren wuerde / zu dem
        ehegenanten Schloß nicht lassen komen / sie haben dann unserm
        obgenanten Herrn / seinen Erben / oder wer dan ein Fuerst ist des
        Lands zu Hessen / zuvor eine gewißheit gethan / mit jhren Freunden /
        Buergen / Brieffen / Geluebden und Eyden / als wir jhn gethan haben.  
        Sie sollen jhn auch uber das ehegenandte Hauß / Guelde unnd Ampt
        / solche Brieffe geben / als sie uns geben haben. 
              
        Durch dieser vorgeschriebnen Gnad und Gunst willen / die sie uns und
        unsern Leibs unnd Lhens Erben gethan haben und thun / so lassen wir
        ihnen wider alle die Doerffer / Gueter / Gerichte und Vogtey / die Ich
        Arnoldt vorgenant / und Thile mein Bruder / seliger / gekaufft haben /
        wider die von Hanstein / die gelegen sindt in der Herrschafft Ziegenberg
        / und alle die Gueter und Gefelle / die zu denselbigen Doerffern
        gehoeren / wie die genant / oder wie die gelegen sindt.
        Wir verzeihen uns des in diesem gegenwertigem Brieffe / und
        antworten das unserm ehegenanten Herren / unnd seinen Erben / oder wer
        ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / ohn das Leibgedinge Thilen von
        Berlebschen Haußfrawen / das sie behalten soll / dieweil sie lebet.
        Wann sie nicht lenger ist an dem Leben / so soll das Leibgedinge
        an unsern ehegenanten Herren / seine Erben / oder
        wer ein Fuerst des Landes zu Hessen ist / ledig unnd loß ersterben. 
              
        Was wir auch sonsten an andern Guetern in jhrem Lande haben / unnd wo
        die gelegen / als mit Nahmen zu Ermeswerder vier Hufe Landes / die da
        gehoeren zu dem Hoffe / gelegen unter dem Kirchhoffe / und was dazu
        gehoeret / so wir erkaufft / wider Herr Herman vom Berge / Rittern /
        unnd Bartholden von Heilgenstadt. Und drey Hufen ohn ein Viertel / die
        da waren der von Hedemin / mit dem Hoffe da Heintz Lune auff wonet. Und
        ein Viertel von einer Huffe / die da heisset Samenlandt / die Herman von
        Berlebsch / selige / meines Arnolds Bruder was. Un ein
        viertel von einer Huffe / die Glintzenbergers was.
        
        
            
      Die vorgenanten Gueter sollen wir behalten mit allem Recht / als
      wir die bissher gehabt haben.
      
       
            
      Aber unser ehegenandter Herr / seine Erben und Nachkommen / sollen auch
      das Gerichte behalten uber unsere vorgenante Gueter zu Ermeswerder unnd zu
      Gerdenbach.   Was aber
      anders davon gefallen mag / von Zinse / Dienst oder Bede / das sol uns
      oder unsern Erben zumalen gefallen und werden.  
      Sie haben uns und unsern Erben / auch durch Genade und Gunst
      geliehen / unnd leihen / zwo Fischweide zu Gerdenbach / und zwene Hoeffe
      dazu / da die Fischer jetzund auff sitzen. Dagegen lassen wir jhn unnd
      jhren Nachkommen die Fischerey zu Ermeswerder mit dem Hoffe darzu
      gehoerend / zuvor aber zu den vier obgemelten Hufen Landes gehoeret. Und
      wir sollen unnd wollen sie der ehegenanten Fischerey und Hoffes zu
      Ermeswerder wehren als recht ist.  
      Were es auch das sie des ehgenanten Schlosses Berlebschen zu jren
      noeten beduerfften / welcher zeit dann unser ehegenanter Herr / seine
      Erben un Nachkommen / oder wer dann ein Fuerst des Landts zu Hessen ist /
      jhren Amptman und Diener auff das Schloß sendte / so sol uns der Amptman
      eine muegliche bestellung thun / das sie unnd die
      jhren uns unrechter Gewalt erheben sollen.
      
       
            
      Wuerde auch das ehegenante Schloß von ihres Kriegs wegen verloren / das
      Gott nicht gebe / so sollen sie uns oder unsers Leibs LhenErben /
      dasselbige Schloß wider gewinnen / ob sie moechten / oder uns ein Schloß
      also gut widergeben / zu demselbigen Rechten als wir diss ehegenante
      Schloß vor gehabt hatten.   Auch
      wollen sie uns zu jhrem Hause funffzig Marck geben / das wir den Baw
      vollbringen / unnd wollen uns den Baw
      auffschlagen un Schloßhafft antworten / vor dem Sontag
      vor Mitfasten / der nehest kompt.
      
       
            
      Auch sollen alle Brieffe / die sie uns und wir jhn zuvor in
      dieser
      Sache gegeben haben / todt sein / und keine Macht haben / und sol unser
      einer dem andern die widergeben.  
            
      Wann auch sie jhren Amptman unnd Diener / durch mehr Not un Krieges
      wegen / auff das Hauß senden wuerden / so
      lange der Amptman auff dem Hause ist / und der Krieg weret / sollen sie
      die Wechter und Tuerwerter bekoestigen.  
      Auch wan
      unser ehegenanter Herr / seine Erben / oder wer ein Fuerst des Landts zu
      Hessen ist / / mit seinem selbst Leibe zu Felde ligt / so sollen wir
      Arnoldt und Hans / oder unser Erben / einer selb vierde zum besten
      gewapnet jhn da dienen / und sollen uns unsere ehegenanten Herren da die
      Kost geben / unnd vor unsern Schaden stahn.  
      Alle diese vorgeschriebene Rede und Articul haben wir Arnoldt und
      Hans vorgenandt / vor uns und unser Erben in Trewen gelobet / unnd zu den
      Heiligen geschworen / unsern ehegenanten Herren / jhren Erben / oder wer
      ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / stett und fest zu halten ohn allerley
      arge List und Geferde.   Darueber
      haben wir jhn die gestrengen Leute / Herrn Thiln von Hanstein / Herrn
      Wernern von Felßbergk / Herrn Eckharden von Felssbergk / seinen Sohn /
      Herrn Heinrich von Stockhausen / Herrn Heisen von Falcken / Herrn Herman
      von Beineburgk / Ritter / Herman Meisenbuch / Otthen von Romfurdt den
      Juengern / Fritzen unnd Herman von Felsbergk / Gebruedere / Otthen von
      Stockhausen / Herrn Heinrichs Sohn / unnd Herman von Falcken / Herrn
      Heisens Bruder Sohn Knaben zum Buergen gesetzt / das wir uns mit dem
      vorgenanten Schlosse nimmermehr von jhnen unnd jhrem Lande gewenden noch
      gekeren sollen / in keiner weise ohn alle arge List und Geferde.  
      Were es auch / das der ehegenanten Buergen einer oder mehr von
      Todes wegen abgiengen / so sollen wir binnen einem Monat darnach / als wir
      darumb gemanet wuerden / ander so gute Leute / an der abgegangen statt
      setzen / als dick des not geschicht.  
      Der oder die sollen 
      unserm ehegenanten Herren / seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands
      zu Hessen ist / jhre besondere Brieffe darueber geben / und darein sich
      verschreiben / unnd Buerge werden gleicher
      weise / als die abgestorben Buergen vor gethan haben. 
            
      Und wir die Buergen vorgemelt bekennen / daß wir vor Arnolden von
      Berlebsch / und Hansen seinen Sohn / und jhre Erben / gegen unsern
      ehegenanten Herren / seine Erben / unnd wer ein Herr des Lands zu Hessen
      ist / Buerge worden sein / un werden in diesem Brieffe Buerge dafuer / das
      Arnold von Berlebsch / sein Son Hans noch jhre Erben / sich von unserm
      vielgenanten Herrn / seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu
      Hessen ist / noch von
      Jhrem Lande / mit dem vielgenandten Schlosse Berlebsch nimmermehr gekeren
      noch gewenden sollen / in keiner weise / ohn alle arge List und Geferde.  
      Und da solches gebrochen unnd nicht gehalten wuerde / wann dann wir
      Buergen zumahl oder unser ein theil darumb gemant werden / binnen dem
      nehesten Monat einreiten zu Witzenhausen in die Stadt / und daraus nicht
      komen / das werde dann gekuertzt und widerthan.
      
       
            
      Zu Urkundt dieser vorgeschriebener Dinge / haben wir Arnoldt und Hans /
      unser jglich sein Insiegel vor uns unnd unser Erben. Und wir Buergen
      ehegenant jglich sein Insiegel vor sich an diesen Brieff gehangen.  
      Ohn ich Ottho von Stockhausen gebrauchend meines Vaters Insiegel /
      unnd ich Herman von Falcken / gebrauchend meines Vettern / Herrn Heisens
      Insiegel / Und ich Herman von Felßberg gebrauche meines Vaters Insiegel.
      Des wir Heinrich von Stockhausen / Heiso Falcken / und Eckhardt von Felßberg
      hiemit bekennen.   Geben nach
      Christi Geburt 1369. an dem nehesten Dinstage vor unser Frawen tag
      Liechtmessen (30.Januar 1369). 
      (LS)    
      (LS)     (LS)    
      (LS)     (LS)    
      (LS)     (LS)     (LS)  
      
       (LS)   
      (LS)    
      
   
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