Erläuterung der Wappenteile

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Transkription des Reuersalbriefes (30.Januar 1369)

Die folgende Transkription stammt aus der Chronik «Stammbuch oder Chronik Des Uralten Adelichen und Gedenkwürdigen Geschlechts Der "von Berlepsch"», Kapitel 8. (1594)

Das Achte Capittel.  

Ist eine Copey und Abschrifft eines Reuversal Brieffes.

 

Ch Arnoldt von Berlebsch / und ich Hans / Ritter sein Sohn / bekennen vor uns / unnd vor allen unsern rechten Erben offentlich / und thun kundt mit diesem gegenwertigem Brieffe / Das der Hochgeborne Fuerst und Herr / Herr Heinrich / Landtgraff zu Hessen / unser Genediger Herr / uns unnd unsern rechten Leibs Lehns Erben / durch sonderliche Gnade und Dienstes willen / zu ihren Erbamptleuten / und zu ErbCamerern gemacht unnd belhenet haben / mit jhrem newen Hause Berlebschen / das da gelegen ist uber dem Dorff Haubenthal / in Rasen / Hoeltzern und Lehnen. Und dazu die Doerffer / Haubenthal / Hermanrode / Albeshausen / und den Grebenhain / mit Gerichte / Dienste / Guelde / allem Nutz unnd Rechte / als unser eigen Herr die bissher besessen unnd gehabt hat / also doch / das das vorgenante Hauss jhme und seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / ewiglich sein unnd bleiben soll / zu allen jhren noeten. Auch sollen wir oder unser Erben uns mit dem vorgenanten Schloß / von unserm ehegenanten Herrn / seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / noch von jhrem Lande nimmer gewenden. Sie sollen auch um den erhab unser Sachen und Schulde unsers Rechten allwege mechtig sein. Hetten wir auch zu jemande was zu reden / das sollen wir jn verkuendigen ein Monat vor unserm zugriff / moechten sie uns denn binnen dem Monat Rechts gehelffen / das sollen unnd wollen wir nemen / moechten sie des aber nicht gethun / so muegen wir uns selbst helffen / von dem Schloß wes wir vermuegen.  Were es aber / das wir raublich angegriffen wuerden / und veriaget als recht ist / so muegen wir uns der Reuber erwehren / des besten des wir muegen / Es weren denn Fuersten oder Herren mit den sie in Verbuendtnis sitzen / da sollen wir sie verklagen / und jhrem Verbuendtnis folgen. Huelffen sie oder jhre Amptleut uns dann nicht / so muegen wir uns selbst wehren / von dem ehegenanten Schloß / des besten wir vermuegen. Wann uns auch ein Not angienge / von Gefengnis oder Niderlage wegen / unnd Geldes beduerfften / so muegen wir das vorgenante Hauß und Guelde / halb oder ein viertel / einem unsern Genossen / ( mit unsers ehegenanten Herren / seiner Erben / oder / wer ein Fuerst ist des Landts zu Hessen / willen / doch also / das der zuvor ansuche unnd gewißheit thue / das sie jhres vorgenanten Hauses und Guelde sicher sein) verpfenden / aber das ehegenante Fuerstliche (ErbCammerer Ampt) das sollen wir behalten und nicht versetzen.

       Sie sollen auch uns und unser Leibs Lehns Erben / das Hauß und Gut / das zu dem Hause gehoeret / getrewlichen verdedigen unnd verantworten / gleich andern jhren Schloessern und Guetern. Auch sollen noch wollen wir un unser LeibsLehnErben / ob uns Gott die bescheren wuerde / zu dem ehegenanten Schloß nicht lassen komen / sie haben dann unserm obgenanten Herrn / seinen Erben / oder wer dan ein Fuerst ist des Lands zu Hessen / zuvor eine gewißheit gethan / mit jhren Freunden / Buergen / Brieffen / Geluebden und Eyden / als wir jhn gethan haben.   Sie sollen jhn auch uber das ehegenandte Hauß / Guelde unnd Ampt / solche Brieffe geben / als sie uns geben haben.

       Durch dieser vorgeschriebnen Gnad und Gunst willen / die sie uns und unsern Leibs unnd Lhens Erben gethan haben und thun / so lassen wir ihnen wider alle die Doerffer / Gueter / Gerichte und Vogtey / die Ich Arnoldt vorgenant / und Thile mein Bruder / seliger / gekaufft haben / wider die von Hanstein / die gelegen sindt in der Herrschafft Ziegenberg / und alle die Gueter und Gefelle / die zu denselbigen Doerffern gehoeren / wie die genant / oder wie die gelegen sindt. Wir verzeihen uns des in diesem gegenwertigem Brieffe / und antworten das unserm ehegenanten Herren / unnd seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / ohn das Leibgedinge Thilen von Berlebschen Haußfrawen / das sie behalten soll / dieweil sie lebet. Wann sie nicht lenger ist an dem Leben / so soll das Leibgedinge an unsern ehegenanten Herren / seine Erben / oder wer ein Fuerst des Landes zu Hessen ist / ledig unnd loß ersterben.

       Was wir auch sonsten an andern Guetern in jhrem Lande haben / unnd wo die gelegen / als mit Nahmen zu Ermeswerder vier Hufe Landes / die da gehoeren zu dem Hoffe / gelegen unter dem Kirchhoffe / und was dazu gehoeret / so wir erkaufft / wider Herr Herman vom Berge / Rittern / unnd Bartholden von Heilgenstadt. Und drey Hufen ohn ein Viertel / die da waren der von Hedemin / mit dem Hoffe da Heintz Lune auff wonet. Und ein Viertel von einer Huffe / die da heisset Samenlandt / die Herman von Berlebsch / selige / meines Arnolds Bruder was. Un ein viertel von einer Huffe / die Glintzenbergers was.

       Die vorgenanten Gueter sollen wir behalten mit allem Recht / als wir die bissher gehabt haben.

       Aber unser ehegenandter Herr / seine Erben und Nachkommen / sollen auch das Gerichte behalten uber unsere vorgenante Gueter zu Ermeswerder unnd zu Gerdenbach.   Was aber anders davon gefallen mag / von Zinse / Dienst oder Bede / das sol uns oder unsern Erben zumalen gefallen und werden.   Sie haben uns und unsern Erben / auch durch Genade und Gunst geliehen / unnd leihen / zwo Fischweide zu Gerdenbach / und zwene Hoeffe dazu / da die Fischer jetzund auff sitzen. Dagegen lassen wir jhn unnd jhren Nachkommen die Fischerey zu Ermeswerder mit dem Hoffe darzu gehoerend / zuvor aber zu den vier obgemelten Hufen Landes gehoeret. Und wir sollen unnd wollen sie der ehegenanten Fischerey und Hoffes zu Ermeswerder wehren als recht ist.   Were es auch das sie des ehgenanten Schlosses Berlebschen zu jren noeten beduerfften / welcher zeit dann unser ehegenanter Herr / seine Erben un Nachkommen / oder wer dann ein Fuerst des Landts zu Hessen ist / jhren Amptman und Diener auff das Schloß sendte / so sol uns der Amptman eine muegliche bestellung thun / das sie unnd die jhren uns unrechter Gewalt erheben sollen.

       Wuerde auch das ehegenante Schloß von ihres Kriegs wegen verloren / das Gott nicht gebe / so sollen sie uns oder unsers Leibs LhenErben / dasselbige Schloß wider gewinnen / ob sie moechten / oder uns ein Schloß also gut widergeben / zu demselbigen Rechten als wir diss ehegenante Schloß vor gehabt hatten.   Auch wollen sie uns zu jhrem Hause funffzig Marck geben / das wir den Baw vollbringen / unnd wollen uns den Baw auffschlagen un Schloßhafft antworten / vor dem Sontag vor Mitfasten / der nehest kompt.

       Auch sollen alle Brieffe / die sie uns und wir jhn zuvor in dieser Sache gegeben haben / todt sein / und keine Macht haben / und sol unser einer dem andern die widergeben.

       Wann auch sie jhren Amptman unnd Diener / durch mehr Not un Krieges wegen / auff das Hauß senden wuerden / so lange der Amptman auff dem Hause ist / und der Krieg weret / sollen sie die Wechter und Tuerwerter bekoestigen.   Auch wan unser ehegenanter Herr / seine Erben / oder wer ein Fuerst des Landts zu Hessen ist / / mit seinem selbst Leibe zu Felde ligt / so sollen wir Arnoldt und Hans / oder unser Erben / einer selb vierde zum besten gewapnet jhn da dienen / und sollen uns unsere ehegenanten Herren da die Kost geben / unnd vor unsern Schaden stahn.   Alle diese vorgeschriebene Rede und Articul haben wir Arnoldt und Hans vorgenandt / vor uns und unser Erben in Trewen gelobet / unnd zu den Heiligen geschworen / unsern ehegenanten Herren / jhren Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / stett und fest zu halten ohn allerley arge List und Geferde.   Darueber haben wir jhn die gestrengen Leute / Herrn Thiln von Hanstein / Herrn Wernern von Felßbergk / Herrn Eckharden von Felssbergk / seinen Sohn / Herrn Heinrich von Stockhausen / Herrn Heisen von Falcken / Herrn Herman von Beineburgk / Ritter / Herman Meisenbuch / Otthen von Romfurdt den Juengern / Fritzen unnd Herman von Felsbergk / Gebruedere / Otthen von Stockhausen / Herrn Heinrichs Sohn / unnd Herman von Falcken / Herrn Heisens Bruder Sohn Knaben zum Buergen gesetzt / das wir uns mit dem vorgenanten Schlosse nimmermehr von jhnen unnd jhrem Lande gewenden noch gekeren sollen / in keiner weise ohn alle arge List und Geferde.   Were es auch / das der ehegenanten Buergen einer oder mehr von Todes wegen abgiengen / so sollen wir binnen einem Monat darnach / als wir darumb gemanet wuerden / ander so gute Leute / an der abgegangen statt setzen / als dick des not geschicht.   Der oder die sollen unserm ehegenanten Herren / seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / jhre besondere Brieffe darueber geben / und darein sich verschreiben / unnd Buerge werden gleicher weise / als die abgestorben Buergen vor gethan haben.

       Und wir die Buergen vorgemelt bekennen / daß wir vor Arnolden von Berlebsch / und Hansen seinen Sohn / und jhre Erben / gegen unsern ehegenanten Herren / seine Erben / unnd wer ein Herr des Lands zu Hessen ist / Buerge worden sein / un werden in diesem Brieffe Buerge dafuer / das Arnold von Berlebsch / sein Son Hans noch jhre Erben / sich von unserm vielgenanten Herrn / seinen Erben / oder wer ein Fuerst des Lands zu Hessen ist / noch von Jhrem Lande / mit dem vielgenandten Schlosse Berlebsch nimmermehr gekeren noch gewenden sollen / in keiner weise / ohn alle arge List und Geferde.   Und da solches gebrochen unnd nicht gehalten wuerde / wann dann wir Buergen zumahl oder unser ein theil darumb gemant werden / binnen dem nehesten Monat einreiten zu Witzenhausen in die Stadt / und daraus nicht komen / das werde dann gekuertzt und widerthan.

       Zu Urkundt dieser vorgeschriebener Dinge / haben wir Arnoldt und Hans / unser jglich sein Insiegel vor uns unnd unser Erben. Und wir Buergen ehegenant jglich sein Insiegel vor sich an diesen Brieff gehangen.   Ohn ich Ottho von Stockhausen gebrauchend meines Vaters Insiegel / unnd ich Herman von Falcken / gebrauchend meines Vettern / Herrn Heisens Insiegel / Und ich Herman von Felßberg gebrauche meines Vaters Insiegel. Des wir Heinrich von Stockhausen / Heiso Falcken / und Eckhardt von Felßberg hiemit bekennen.   Geben nach Christi Geburt 1369. an dem nehesten Dinstage vor unser Frawen tag Liechtmessen (30.Januar 1369).

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