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Transkription des Kaufvertrags von 1790.

 

 

 

 

Staatsarchiv Dresden                                              Kaufvertrag 1790

                                                                                      Fotokopie liegt vor

 

Lehnhof Dresden Loc. 751 „Proschwitz, Conf. u. Cons. betr.

Vol. I 1764–1790 S. 327-342

"Im  Nahmen Gottes!

Kund und zu wissen sey hiermit, denen es zu wissen-nöthig, dass bis auf Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen höchste landesherrl. Confirmation, unter nachbenannten Contrahenten, über das schriftsässige Erb- und Allodial-Guth Proschwitz nachfolgender Kaufcontract verabhandelt und geschlossen worden.

Nemlich

Es verkaufet der Churfürstl. Sächs. Geheimde Legations-Rath, Herr Polycarp August Laisching, obbesagtes schriftsässiges Erb- und Allodial-Guth Proschwitz, sammt allen dazugehörigen Pertinenzien und Stücken, an Herrenhause, das Bey- oder sogenannte Wandisch-Guth, neben allen Gebäuden, und denen besonders specificirten Mobilien, und den dazu gehörigen Dörfern Okrylle und Baslitz, sammt Ländereyen, Äckern, Wiesen, wohin denn auch die in der sogenannten Nassau gelegene Wiese, ingleichen die Kiesteinische Wiese, und die Wiese zu Baslitz und Okrylle zu nehmen, Triften, Huthungen, Holzungen, Weinbergen, Mühlen, Teichen, Gärten, die Nieder-Jagd, Geld- und Getreyde-Zinnsen, auch Zinnst-Stücken, Diensten, Ober- und Erbgerichten, und allen übrigen dazu gehörigen Befugnissen und Gerechtigkeiten, sammt den Empor-Kirchen und Erb-Begräbnis in der Kirche zu Zscheile, dem, vom Pächter Goldmann zu gewährenden Wirthschafts-Inventario, an Vieh, Schiff und Geschirre Vorräthen und was derselbe überhaupt dereinst pro Inventario zu retardiren verbunden, auch was sonst im Guthe und Gebäuden Erd- Nied- Wind- Wand- Mauer- und Nagelfeste ist, auch mit allen Onerimbus und Beschwerungen, worunter besonders 564 gangbare Steuer-Schocke,

-, 17 g, einfache Quatember-Quantum

83 T 23 g -, jehrliches Soldaten Geld und

-, 1 g -, jährliche ins Procuratur Amt Meissen zu erlegende Erbzins, zu nehmen sind, und überhaupt mit allem, wie es Nahmen haben mag, so, wiesolches Guth, in seinen Grenzen und Mahlen gelegen, und wie Herr Verkäufer solches Guth, sammt Pertinenzien und Beystücken besass ob, genuzet und gebrauchet oder nuzen und gebrauchen können, erb- und eigenthümlich, an den Churfürstl. Sächs. Cammer-Herrn, Herrn Carl Friedrich von Berlepsch auf Großwelsbach, um und vor Sechs und Vierzig Tausend Thaler -, -, ganzer Haupt- und Kaufsumme, welches Kauf-Pretium Herr Käufer folgendergestalt abträgt und bezahlet.

 

Zufürderst übernimmt derselbe diejenigen 16 000 Thaler -, -, welche mit höchsten landesherrlichen Consense auf dem Guth zinsbar haften, an nachbenannte Creditores, Inhalts deren Verschreibungen, in quali et quento unter voriger Pfand-Gerechtigkeit zu vergnügen, und von Ostern a.c. an, zu verzinsen, nemlich:

6 000 Thaler -, -, an die Frau Appelation-Räthin, Wilhelmine Friedericke Seyfried, geb. Lochmann zu Dresden

4 000 Thaler -, -, an die Kinder des verstorbenen Chur-Fürstl. Sächs. Legation-Rathe David Fizeaux allda,

2 500 Thaler -, -, an die Frau Geheimde-Secretairin Christiane Ernestina Sirnbaum daselbst

2 000 Thaler -, -, an den ChurFürstl. Sächs. General-Lieutenant Herrn Nicolaus Reinhold von Pfeilitzer, genannt Franck alda, und

1 500 Thaler -, -, an die Frau Geheimde-Secretairin Christianen Elisabeth Stempelin Erben daselbst

uts.

 

Die Übrigen 30 000 Thaler -, -, werden von Herrn Käufer in Chu-Fürstl.Sächs. Conventions-Müntz-Sorten, also berichtiget, dass derselbe

500 Thaler -, -, unzinnsbare Pacht-Caution, welche der darmalige Proschwitzer Pächter, Herr Wilhelm Friedrich Goldmann, nach Endigung seines Pachtes zurück zu fordern hat, vor der Hand in partem pretii solveni innebehält, nach Endigung des Goldmannischen Pachte aber, wann derselbe praestanda presstiret hat, an denselben bezahlet, Herrn Verkäufern aber nach erfolgter höchsten Confirmation dieses Kaufs seinen Cautions-Scheine zur Caofation zurück verschaffet,

6 000 Thaler -, -, nach zwey Jahr von Ostern a.c. an gerechnet, gegen jährliche Verzinnsung zu Vier von Hundert, auf dem Guth behält, nach Ablauf dieser zwey Jahre aber gegen beyden Theilen freysten Hande, doch anders nicht als zu Ostern oder Michaelis zu beschehende Aufkündigung und gleichmäßige Verzinnsung abführet, die lezten

23 500 Thaler -, -, aber sofort nach erfolgten Höchster Confirmation dieses Kaufs baar erleget und augezahlet, nach dessen erfolg Herr Verkäufer die Lehn aufzulassen verspricht.

 

Die Übergabe des Guths soll zwar nach erfolgter höchster Confirmation, zu Ostern ai.cur. geschehen, Herr Käufer verbindet sich aber, noch vor solcher Übergabe, die leztgedachten 23 500 Thaler baar zu erlegen, auch obbemerckten Cautions-Schein zurückzuschaffen, wogegen derselbe von Ostern a.c. an, in den Besitz und die Benuzung des Guths eingesezet, sowohl die Unterthanen ihrer Pflicht entlassen, und an Herr Käufern überwiesen, ingleichen alle zum Guthe gehörigen Documente, Acten und Nachrichten, an ihn ausgeantwortet werden sollen.

 

Bis Ostern a.c. aber trägt Herr Verkäufer annoch alle und jede Onera vom Guthe sowohl die Zinnsen von denen darauf haftenden Capitalien, dahingegen behält aber auch derselbe bis zu Ostern ai.cur. alle und jede Nuzung solchen Guthe und Zubehörungen. Auch reserviret sich Herr Verkäufer wegen der ihm gebührenden unbezahlten Kaufgelder die hypothek an den verkauften Guthe und Zubehörungen und Herr Käufer gestehet ihn solche zu mit dem Versprechen, höchsten Orthe deren Annotation bey der Confirmation mit auszuwürcken.

 

Im übrigen verbindet sich Herr Verkäufer, vor mehrere Schulden, als in diesem Kaufe als auf dem Guthe haftend angegeben worden, und vor die Nichtigkeit der obengegebenen landesherrlichen Abgaben, Gewehr zu leisten, wogegen derselbe im übrigen zu einer Gewehrleistung des communicirten Anschlags nicht verbunden ist. Herr Käufer macht sich anheischig, dem von Herrn Verkäufern mit obernannten Pachter Goldmann, über dieses Guth Proschwitz, unterm 8ten Febr. 1788 geschlossenen Pacht Contract an Herrn Verkäufers statt zu continuiren, und in allen Punkten und Clausuln zu erfüllen, und für Herrn Verkäufern in solchen Contract zu treten, oder, wenn er mit dem Pachter eine Veränderung vornehmen wollte, denselben in Gemäßheit obigen Pacht Contracts, ohne Herrn Verkäufers zuthun zu entschädigen.

 

Auch übernimmt Herr Käufer sämtliche diesen Kauf und dessen Confirmation betreffende Kosten ohne Herrn Verkäufers Beytrag allein zu berichtigen.

 

Wie nun beyderseite Herren Contrahenten mit vorstehender Verabhandlung in allen Punkten und Clausuln vollkommen einig und zufrieden gewesen.

 

Also haben sie auch allen darwider laufenden Ausflüchten und Exceptionen, als des Irrthume, Miß- oder Nichtverstandes, anders abgehandelt als niedergeschriebener Sache, der Verletzung unter oder über die Hälfte, ingleichen der Rechte-Regel, dass eine General-Verzicht nicht gelte, wenn nicht eine besondere Benennung aller Ausflüchte vorhergegangen, und wie sie Namen haben oder erdacht werden mögen, aufs Rechtsbeständigste renunciiret, und darüber zugleich expresse transigiret.

 

Zu Urkund dessen ist dieser Kauf Contract in zwey gleichlautenden Exemplarien gefertigt, und von beyderseits Herren Contrahenten eigenhändig unterschrieben und besiegelt, und solchen gerichtlich zu recognosciren verabredet worden.

 

So geschehen Caden und Dresden, den 8. und 20. Mart. 1790

 

LS. Polycarp August Leisching

LS. Carl Friedrich von Berlepsch

 

Concordat originali

                                  ***

 

Registrature Amt Dresden, am 13ten Mart. 1790

Dato haben der Chur-Fürstl. Sächs. Cammer-Herr, Herr Carl Friedrich von Berlepsch, sich zu vorstehenden Kauf-Contracte bekannt, Ihre darunter befindliche Nahmens-Unterschrift für eigenhändig, auch das beygedruckte Siegel für Ihr Wappen-Petschaft recognosciret. Actum in press. Scabinor. subsc. uts.

 

LS.    Carl Friedrich Ilgen, Actj.

          Carl August Schäffermeyer, Amts-Scab. juc.

          Carl Friedrich …

 

Registratura Cadener Gerichts-Stube, den 23ten März 1790

Acto haben der Churfürstl. Sächsische Geheime Legations-Rath, Herr Polycarp August Leisching, Erbherr auf Caden sich zu vorstehenden Kauf-Contracte bekannt, Ihre darunter befindliche Nahmens-Unterschrift als eigenhändig, und das beygedruckte Siegel als Ihr Petschaft recognosciret, Actum in Gegenwart der beyden hiesigen verpflichteten Gerichts-Beisitzer. Uts.

 

LS.    M Johann Gottfried Friedrich     Act.jud.

          Daniel Timm Cordes

          Gerichte Beisitzer

          Arndt Mohn

          Gerichts Beisitzer

 

 

 

 

Braune

21.3.1990