Transkription
des Kaufvertrags von 1790.
Staatsarchiv
Dresden Kaufvertrag
1790
Fotokopie
liegt vor
Lehnhof
Dresden Loc. 751 „Proschwitz,
Conf. u. Cons. betr.
Vol.
I 1764–1790 S. 327-342
"Im
Nahmen Gottes!
Kund
und zu wissen sey hiermit, denen es zu wissen-nöthig, dass bis auf Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen höchste landesherrl.
Confirmation, unter nachbenannten
Contrahenten, über das schriftsässige Erb- und Allodial-Guth
Proschwitz nachfolgender Kaufcontract verabhandelt und
geschlossen worden.
Nemlich
Es verkaufet der Churfürstl. Sächs. Geheimde Legations-Rath, Herr Polycarp
August Laisching, obbesagtes schriftsässiges Erb- und
Allodial-Guth Proschwitz, sammt allen dazugehörigen Pertinenzien
und Stücken, an Herrenhause,
das Bey- oder sogenannte Wandisch-Guth, neben allen Gebäuden, und denen besonders specificirten Mobilien, und den dazu gehörigen Dörfern Okrylle und Baslitz, sammt Ländereyen, Äckern, Wiesen,
wohin denn auch die in der sogenannten Nassau
gelegene Wiese, ingleichen die Kiesteinische
Wiese, und die Wiese zu Baslitz und Okrylle zu nehmen, Triften, Huthungen,
Holzungen, Weinbergen, Mühlen, Teichen, Gärten, die Nieder-Jagd, Geld- und Getreyde-Zinnsen, auch Zinnst-Stücken,
Diensten, Ober- und Erbgerichten, und allen übrigen dazu gehörigen Befugnissen
und Gerechtigkeiten, sammt den Empor-Kirchen
und Erb-Begräbnis in der Kirche zu Zscheile, dem, vom
Pächter Goldmann zu gewährenden Wirthschafts-Inventario,
an Vieh, Schiff und Geschirre Vorräthen und was
derselbe überhaupt dereinst pro Inventario zu retardiren verbunden, auch was sonst im Guthe
und Gebäuden Erd- Nied- Wind- Wand- Mauer- und
Nagelfeste ist, auch mit allen Onerimbus und
Beschwerungen, worunter besonders 564 gangbare Steuer-Schocke,
-, 17 g, einfache Quatember-Quantum
83 T 23 g -, jehrliches
Soldaten Geld und
-, 1 g -, jährliche ins Procuratur
Amt Meissen zu erlegende Erbzins, zu nehmen sind, und
überhaupt mit allem, wie es Nahmen haben mag, so, wiesolches
Guth, in seinen Grenzen und Mahlen gelegen, und wie Herr Verkäufer solches
Guth, sammt Pertinenzien
und Beystücken besass ob, genuzet und gebrauchet oder nuzen
und gebrauchen können, erb- und eigenthümlich, an den
Churfürstl. Sächs. Cammer-Herrn, Herrn Carl Friedrich von Berlepsch auf
Großwelsbach, um und vor Sechs und Vierzig Tausend Thaler
-, -, ganzer Haupt- und Kaufsumme, welches Kauf-Pretium
Herr Käufer folgendergestalt abträgt und bezahlet.
Zufürderst übernimmt derselbe diejenigen 16 000 Thaler -, -, welche mit höchsten landesherrlichen Consense auf dem Guth zinsbar
haften, an nachbenannte Creditores,
Inhalts deren Verschreibungen, in quali et quento unter voriger Pfand-Gerechtigkeit zu vergnügen, und
von Ostern a.c. an, zu verzinsen, nemlich:
6 000 Thaler -, -,
an die Frau Appelation-Räthin, Wilhelmine Friedericke
Seyfried, geb. Lochmann zu Dresden
4 000 Thaler -, -,
an die Kinder des verstorbenen Chur-Fürstl. Sächs. Legation-Rathe David Fizeaux allda,
2 500 Thaler -, -,
an die Frau Geheimde-Secretairin Christiane Ernestina
Sirnbaum daselbst
2 000 Thaler -, -,
an den ChurFürstl. Sächs. General-Lieutenant Herrn Nicolaus Reinhold von Pfeilitzer, genannt Franck alda,
und
1 500 Thaler -, -,
an die Frau Geheimde-Secretairin Christianen
Elisabeth Stempelin Erben daselbst
uts.
Die Übrigen 30 000 Thaler
-, -, werden von Herrn Käufer in Chu-Fürstl.Sächs. Conventions-Müntz-Sorten, also berichtiget, dass derselbe
500 Thaler -, -, unzinnsbare Pacht-Caution, welche
der darmalige Proschwitzer
Pächter, Herr Wilhelm Friedrich Goldmann, nach Endigung seines Pachtes zurück zu fordern hat, vor der Hand in partem pretii solveni
innebehält, nach Endigung des Goldmannischen Pachte
aber, wann derselbe praestanda presstiret
hat, an denselben bezahlet, Herrn Verkäufern aber nach erfolgter höchsten Confirmation dieses Kaufs seinen Cautions-Scheine
zur Caofation zurück verschaffet,
6 000 Thaler -, -,
nach zwey Jahr von Ostern a.c.
an gerechnet, gegen jährliche Verzinnsung zu Vier von
Hundert, auf dem Guth behält, nach Ablauf dieser zwey
Jahre aber gegen beyden Theilen
freysten Hande, doch anders
nicht als zu Ostern oder Michaelis zu beschehende
Aufkündigung und gleichmäßige Verzinnsung abführet,
die lezten
23 500 Thaler -,
-, aber sofort nach erfolgten Höchster Confirmation
dieses Kaufs baar erleget und augezahlet,
nach dessen erfolg Herr Verkäufer die Lehn aufzulassen verspricht.
Die Übergabe des Guths soll zwar nach
erfolgter höchster Confirmation, zu Ostern ai.cur. geschehen, Herr Käufer verbindet sich aber, noch
vor solcher Übergabe, die leztgedachten 23 500 Thaler baar zu erlegen, auch obbemerckten Cautions-Schein
zurückzuschaffen, wogegen derselbe von Ostern a.c.
an, in den Besitz und die Benuzung des Guths eingesezet,
sowohl die Unterthanen ihrer Pflicht entlassen, und
an Herr Käufern überwiesen, ingleichen alle zum Guthe gehörigen Documente, Acten und Nachrichten, an ihn ausgeantwortet werden sollen.
Bis Ostern a.c.
aber trägt Herr Verkäufer annoch alle und jede Onera vom Guthe sowohl die Zinnsen von denen darauf haftenden Capitalien,
dahingegen behält aber auch derselbe bis zu Ostern ai.cur.
alle und jede Nuzung solchen Guthe
und Zubehörungen. Auch reserviret
sich Herr Verkäufer wegen der ihm gebührenden unbezahlten Kaufgelder die hypothek an den verkauften Guthe
und Zubehörungen und Herr Käufer gestehet ihn solche
zu mit dem Versprechen, höchsten Orthe deren Annotation bey der Confirmation mit auszuwürcken.
Im übrigen verbindet sich Herr Verkäufer,
vor mehrere Schulden, als in diesem Kaufe als auf dem Guthe
haftend angegeben worden, und vor die Nichtigkeit der obengegebenen
landesherrlichen Abgaben, Gewehr zu leisten, wogegen derselbe im übrigen zu
einer Gewehrleistung des communicirten Anschlags
nicht verbunden ist. Herr Käufer macht sich anheischig, dem von Herrn
Verkäufern mit obernannten Pachter
Goldmann, über dieses Guth Proschwitz, unterm 8ten
Febr. 1788 geschlossenen Pacht Contract an Herrn
Verkäufers statt zu continuiren, und in allen Punkten
und Clausuln zu erfüllen, und für Herrn Verkäufern in
solchen Contract zu treten, oder, wenn er mit dem Pachter eine Veränderung vornehmen wollte, denselben in Gemäßheit obigen Pacht Contracts,
ohne Herrn Verkäufers zuthun zu entschädigen.
Auch übernimmt Herr Käufer sämtliche diesen
Kauf und dessen Confirmation betreffende Kosten ohne
Herrn Verkäufers Beytrag allein zu berichtigen.
Wie nun beyderseite
Herren Contrahenten mit vorstehender Verabhandlung in allen Punkten und Clausuln
vollkommen einig und zufrieden gewesen.
Also haben sie auch allen darwider laufenden Ausflüchten und Exceptionen,
als des Irrthume, Miß- oder
Nichtverstandes, anders abgehandelt als niedergeschriebener Sache, der
Verletzung unter oder über die Hälfte, ingleichen der
Rechte-Regel, dass eine General-Verzicht nicht gelte,
wenn nicht eine besondere Benennung aller Ausflüchte vorhergegangen, und wie
sie Namen haben oder erdacht werden mögen, aufs Rechtsbeständigste renunciiret, und darüber zugleich expresse
transigiret.
Zu Urkund dessen
ist dieser Kauf Contract in zwey
gleichlautenden Exemplarien
gefertigt, und von beyderseits Herren Contrahenten eigenhändig unterschrieben und besiegelt, und
solchen gerichtlich zu recognosciren verabredet
worden.
So geschehen Caden
und Dresden, den 8. und 20. Mart. 1790
LS. Polycarp
August Leisching
LS. Carl Friedrich von Berlepsch
Concordat originali
***
Registrature Amt Dresden, am 13ten Mart.
1790
Dato haben der Chur-Fürstl. Sächs. Cammer-Herr, Herr Carl Friedrich von Berlepsch, sich zu
vorstehenden Kauf-Contracte bekannt, Ihre darunter
befindliche Nahmens-Unterschrift für eigenhändig,
auch das beygedruckte Siegel für Ihr Wappen-Petschaft
recognosciret. Actum in
press. Scabinor. subsc. uts.
LS. Carl
Friedrich Ilgen, Actj.
Carl
August Schäffermeyer, Amts-Scab.
juc.
Carl
Friedrich …
Registratura Cadener
Gerichts-Stube, den 23ten März 1790
Acto haben der Churfürstl.
Sächsische Geheime Legations-Rath, Herr Polycarp August Leisching,
Erbherr auf Caden sich zu vorstehenden Kauf-Contracte bekannt, Ihre darunter befindliche Nahmens-Unterschrift als eigenhändig, und das beygedruckte Siegel als Ihr Petschaft recognosciret,
Actum in Gegenwart der beyden
hiesigen verpflichteten Gerichts-Beisitzer. Uts.
LS. M Johann Gottfried Friedrich Act.jud.
Daniel Timm Cordes
Gerichte Beisitzer
Arndt Mohn
Gerichts Beisitzer
Braune
21.3.1990