Erläuterung der Wappenteile

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              Der erste     Erbkämmerer von Hessen 

war Ritter Arnold von Berlepsch (1369). Seit dieser Zeit ist dieses Amt bis heute immer in  der Familie der Freiherrn von Berlepsch verblieben.

Karl I.,der Große (lat. Carolus Magnus, frz. Charlemagne), König der Franken (768-814), Röm.Kaiser (800-814), Rex Langobardorum, * 2.4.747, in Aachen 28.1.814; Sohn Pippins III. d.J. stärkte die Rechtsordnung und Zentralgewalt durch das Amt der "Königsboten", die die Amtsführung der Grafen in seinem großen Herrschaftsbereich regelmäßig überwachten.

Als "Königsboten" hat er ausgesuchte treue und fähige Herrscher von großen Teilbereichen seines Kaiserreiches ernannt. Damit hat er erreicht, dass zumindest diese "Königsboten" in ihren eigenen Gebieten kaisertreu zu handeln hatten, wenn sie in den Genuss der damit verbundenen Vorteile kommen und nicht empfindliche Nachteile erleiden wollten.

Otto I., der Große, König (seit 936), Kaiser (seit 962), * 23.11.912, in Memleben 7.5.973 setzte diese Entwicklung fort und weitete sie auf kleinere Einheiten aus. Dabei vergab er solche Ämter auch an hohe kirchliche Würdenträger. Damit sicherte er sich das Wohlwollen und die Unterstützung der römisch katholischen Kirche zu, die als einzige Institution in Europa über eine funktionierende Infrastruktur bis in die kleinste Gemeinde verfügte.

Im Bereich der Hofhaltung (Staatsapparat) führte er folgende Ämter ein:

  1. Der Marschall war verantwortlich  für die Leitung und Überwachung des gesamten Transportwesens, denn der Staatsapparat war ständig auf Reisen, sowie für militärische Aufgaben im Verteidigung- oder erforderlichem Machtdurchsetzungsfall.

  2. Der Mundschenk war verantwortlich für die königlichen Weinberge, bzw. Weinkeller, somit für die gesamte Versorgung mit Getränken, deren Auswahl beschränkt war.

  3. Der Kämmerer war verantwortlich für die Finanzen und die Dienerschaft. Er wurde häufig als Vertreter des Dienstherrn zu Verhandlungen, Staatsgeschäften, Schlichtungen, u. a. beordert.

  4. Der Truchseß war verantwortlich für das Küchenwesen, die Hofverwaltung und die innere Sicherheit. Mangelnde Hygiene und verdorbene Speisen waren eine ständige Gefahr mit damals noch unheilbaren Folgen.

Friedrich I. Barbarossa (Rotbart), Röm. König (1152), Kaiser (1155-90), *Waiblingen (?) 1122, + (ertrunken) im Saleph (heute Göksu, Türkei) 10.6.1190; Staufer, 1155 Kaiserkrönung in Rom, weitete diese Organisationsform weiter aus in dem er obige Amtsinhaber zu Erzmarschall, Erzschenk, Erzkämmerer und Erztruchseß ernannte und ihnen gestattete bewährte und renommierte untergeordnete Amtsinhaber zu benennen, die sie bei der Wahrnehmung der umfangreichen Aufgaben unterstützten und vertraten.

Diese untergeordneten Amtsinhaber waren ausgesuchte bewährte Männer aus erfolg- und einflussreichen Familien und wurden Erbmarschall, Erbschenk, Erbkämmerer und Erbtruchseß genannt. Das Amt war in der Familie vererbbar und ging meist an den ältesten und erfahrendsten dieser Familie. Damit wurde erreicht, dass hinter diesem Amt nicht nur eine einzelne Person, sondern die gesamte Familie mit ihrem Einfluss und Vermögen stand.

Aus Gründen der Machtdarstellung und um sicherzustellen, daß diese Amtsinhaber auch persönlich ansprechbar und greifbar waren mussten Sie bei bedeutenden Anlässen bestimmte festgelegte protokollarische Aufgaben übernehmen (Ehrendienste).

In der Folgezeit suchten zuerst geistliche und anschließend weltliche Stände des Reiches ihren jeweiligen Staat gleichfalls nach dem Beispiel des kaiserlichen Hofes einzurichten.

Im Falle der Landgrafschaft Hessen bestimmten die Landesherren folgende Familien:

  1. Erbschenk Guntram Schenck zu Schweinsberg (um das Jahr 1244 
    durch Hermann II. Landgraf von Hessen.)

  2. Erbmarschall Heinrich I. von Eisenbach (1343 durch Heinrich II.
    Landgraf von Hessen).

  3. Erbkämmerer Ritter Arnold von Berlepsch (1369 durch Heinrich II.,
    Landgraf von Hessen).

  4. Erbküchenmeister  Freiherrn von Dörnberg (1732 durch Ernst Ludwig,
    Landgraf zu Hessen).

Im Mittelalter wurde die fachliche Arbeit mehr und mehr durch angestellte bezahlte Beamte ausgeführt, sodass sich die Tätigkeiten der Amtsinhaber auf die Aufsicht über Kämmerer, Kammerherrn, Kammerjunker sowie die fürstlichen Gemächer und die Garderobe, überhaupt alles was nicht ausdrücklich in den Tätigkeitsbereich eines anderen Hofbeamten gehörte und auf repräsentative Hofdienste reduzierte.

So oblag nebst anderen Aufgaben gemäß Lehnsbrief vom Mittwoch nach dem Sonntag Invocavit (1. Sonntag nach Aschermittwoch) anno 1522 zu Zeiten des Landgraf Philipp von Hessen dem Erbkämmerer die Aufgabe sich vor dem Brautbett davon zu überzeugen, dass hessische Fürsten oder Fürstinnen in der Hochzeitsnacht ehelich schliefen und nicht eine Tochter oder Schwester belegten. Dieses sehr alte Recht wurde an den meisten Höfen in ähnlicher Form vollzogen. An manchen Orten sogar öffentlich auf dem Marktplatz nach der kirchlichen Trauung.

Dafür erhielt der Erbkämmerer 20 Gulden pro Einsatz (ca. Wert von 20 Hausschweinen), sowie als Erblehen das Dorf  Ungeridden mit aller seiner Zugehörungen und 10 Pfund Gelts alter Währung zum Borckharts im Gericht zu Nidda. Die Familienchronik berichtet leider nicht, ob der Erbkämmerer jemals zum Einsatz kam. Aber zumindest blieb ihm und seinen Nachfolgern das Erblehen.

Die letzten Erbkämmerer-Lehensbriefe zu Gunsten der Familie von Berlepsch stammen aus den Jahren 1869 und 1894. Nach Annektion des Kurfürstentum Hessen-Kassel hat das Königreich Preußen die alten Erbämter und Lehen bestätigt und auch die Neubelehnung im Erbfall bürokratisch genau durchgeführt. So hat Graf Karl von Berlepsch am 28.4.1915 einen sogenannten Muthschein (Anwartschaftsbestätigung) erhalten. Seit den politischen Umwälzungen nach 1918 wird das Amt durch den von Berlepsch Familienverband gemäß den alten Regeln ohne Rechte vergeben und der Althessischen Ritterschaft mitgeteilt.

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